Stand 03.11.2003
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
Fundstelle
BGBl.Nr. 698/1976 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 13/1996
Inkrafttretedatum
19960112
Index
50/01 Gewerbeordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2 und des § 69 Abs. 1 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 1
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz – verordnet:
§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.
(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.
§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.
(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.
§ 3. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:
1. einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,
2. einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
3. einem Ophtalmometer,
4. einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
5. einer Ultraviolett-Leuchte,
6. einem Scheitelbrechwertmesser,
7. Meßwerkzeugen,
8. ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
9. Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
10. Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
11. einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.
§ 4. In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.